Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kammer und ist zuständig für:
- die Beschlussfassungen über die Satzung
- die Beschlussfassungen über die Abstimmungs-, Geschäfts- und Wahlordnung, die Beitragsordnung, die Gebührenordnung und die Haushalts- und Kassenordnung
- die Wahl des Vorstandes sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und ihren Stellvertretern (Mitglieder des Kammervorstandes sind nicht als Rechnungsprüfer wählbar)
- die Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer
- die Genehmigung des Jahresabschlusses
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- die Festsetzung der Beiträge und Gebühren
- die Bildung einer gemeinsamen Berufskammer nach § 75 StBerG
- die Bildung einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft mehrerer Berufskammern nach § 84 StBerG
- die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, sowie deren Hinterbliebene
- die Feststellung der Aufwandsentschädigungen und Reisekostenentschädigungen für den Vorstand und den Schatzmeister
- die Errichtung eines Praxisverwertungswerkes
- die Wahl der Delegierten der Satzungsversammlung und ihrer Stellvertreter (§ 86 a Abs. 2 StBerG).